Versicherungen

Als gemeldete Mitglieder der KLJB im Landesverband Oldenburg seid ihr über den Landesverband gegen allerlei Risiken versichert. Dabei ist der Landesverband über den Dachverband, dem BDKJ, bei der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH durch Sammelverträge für das Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta versichert.

Hier findet ihr übersichtlich und kompakt alle wichtigen Informationen zu den Versicherungsverträgen und einschlägigen Regelungen.

Bei allen Fragen rund um das Thema Versicherung steht euch der Landesverband natürlich gern zur Verfügung. Ihr könnt euch dazu einfach im KLJB-Büro melden.

Alles Wichtige auf einen Blick

Die Sammelverträge (Haftpflicht-, Unfall-, und Dienstreise-Fahrzeug- Versicherung) gelten für alle Verbandseinrichtungen der Kath. Landjugendbewegung im Landesverband Oldenburg (KLJB), seiner angeschlossenen Arbeitskreise, Gremien, Kreisebenen und Ortsgruppen. Rechtlich selbstständige Einrichtungen, welche nicht der KLJB angeschlossen sind (z. B. Fördervereine) gelten nicht mitversichert. Der Versicherungsschutz besteht weltweit.
Haftpflicht bedeutet, die Verpflichtung zur Wiedergutmachung eines einem anderen schuldhaft zugefügten Schadens. Es gilt der Grundsatz: Ohne Verschulden keine Haftung, ohne Haftung, kein Schadenersatz. Versicherungsschutz besteht pauschal und ohne vorherige Anzeige für das gesetzliche Haftpflichtrisiko aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen insbesondere: Als Eigentümer*innen, Mieter*innen, Pächter*innen, Nutznießer*innen von Grundstücken, Friedhöfen, Gebäuden, Baulichkeiten, Sälen und Räumen etc. (Haus- und Grundstücks-Haftpflichtrisiko) Bei Sammlungen (z. B. Weihnachtsbaumaktion, Strauch und Grünschnitt- oder Altkleidersammlungen) Aus der Betätigung bei Spiel und nicht organisiertem Verbandssport (z. B. Fußball-, Menschenkicker-, Bubble-Soccer-Turniere), Freizeiten, Reisen, geselligen Zusammenkünften, (Groß-)Veranstaltungen (z. B. Osterfeuer, Badewannen-/Seifenkistenrennen, Landjugendfest) und Wanderungen. Aus dem Besitz, dem Halten und dem Gebrauch von Fahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen aller Art, die nicht unter die gesetzliche Versicherungspflicht fallen. Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Rasenmäher, Schneeräumer, Bagger) und Gabelstapler, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, wenn diese den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen Anhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen Aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu Schließanalgen (fremder und eigener Schlüssel) bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 € je Schadenereignis. Die Selbstbeteiligung je Schaden beträgt 10 % der Schadenssumme, mindestens 50 €, höchstens 500 €. Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen (z. B. an Gebäuden, Räumen, Grundstücken) je Schadenereignis bis 150.000 €. Mietsachschäden an beweglichen Sachen (mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen) je Schadenereignis bis 5.000 €. Die Selbstbeteiligung beträgt 50 € je Schadenfall. Mitversichert ist das persönlich gesetzliche Haftpflichtrisiko aller haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen und aller Teilnehmenden an Veranstaltungen der KLJB Teilnehmende sind Personen, die Veranstaltungen der KLJB besuchen. Das können zum einen Mitglieder der KLJB sein, welche sich zuvor nicht haupt- oder ehrenamtlich für die Veranstaltung engagiert haben oder zum anderen Dritte Personen, die nicht der KLJB angehören
Als Unfall gilt ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, wodurch die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Der Versicherungsschutz wird vorrangig allen Teilnehmenden an Veranstaltungen der KLJB zur Verfügung gestellt Teilnehmende sind Personen, die Veranstaltungen der KLJB besuchen. Das können zum einen Mitglieder der KLJB sein, welche sich zuvor nicht haupt- oder ehrenamtlich für die Veranstaltung engagiert haben oder zum anderen Dritte Personen, die nicht der KLJB angehören. Für die hauptamtlichen Mitarbeitenden wird nur dann eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag fällig, wenn es sich bei dem Unfall nicht um einen Arbeits-/Dienstunfall gemäß dem VII. Sozialgesetzbuch bzw. den Beamtenrichtlinien handelt. Für die ehrenamtlichen Mitarbeitenden gilt, dass bei einer Leistung nach dem VII. Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Bestimmungen (gesetzliche Unfall-Versicherung) aus diesem Vertrag nur eine Todes- oder Invaliditätsleitung erbracht wird. Versicherungsschutz besteht unter anderem für Unfälle: während sämtlicher Veranstaltungen, die von der KLJB ausgerichtet werden (z. B. Rodeln, Skifahren, Wasserski, Kanutouren, Hochseilgarten, Klettern). auf den direkten Wegen zu und von Veranstaltungen der KLJB sowie bei Fahrten zu auswärtigen Veranstaltungen im Auftrag der KLJB. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die normale Dauer des Weges verlängert oder der Weg selbst durch private und eigenwirtschaftliche Maßnahmen (z. B. durch Einkauf, Besuch von Gaststätten) unterbrochen wird. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die sich im privaten Bereich ereignen. Als Unfall gilt ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, wodurch die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Führen haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitende Fahrten im Auftrag der KLJB aus, sind Schäden an eigenen oder geliehenen Fahrzeugen versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle PKW, Kombifahrzeuge, deren Anhänger, Krafträder, Mopeds, Wohnmobile und alle sonstigen Fahrzeuge (LKW und landwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger), die bei Sammlungen und Transporten zum Einsatz kommen. Mitversichert sind z. B. Schäden: im Rahmen der Teilkasko-Versicherung durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm/Hagel oder Überschwemmung Entwendung (insbesondere Diebstahl) Marderbiss an Schläuchen und Verkabelung Zusammenstoß mit Haarwild/Tieren Bruchschäden an Verglasungen im Rahmen der Vollkasko-Versicherung durch einen Unfall mut- und böswillige Beschädigung fremder Personen Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt von 150 € je Schadenfall wird vom Bischöflich Münsterschen Offizialat Vechta übernommen. Im Rahmen der Insassen-Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz für alle Insassen, die sich zum Schadenzeitpunkt berechtigterweise im Fahrzeug aufhalten. Die Versicherungssummen betragen 26.000 € für den Todesfall 52.000 € für den Invaliditätsfall Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die sich im Eigentum oder Besitz der mitversicherten Einrichtungen (Offizialat, Kirchengemeinden, KLJB) befinden Fahrzeuge kommerzieller Fahrzeugverleiher*innen Schäden an den Reifen, sofern sich keine weiteren Beschädigungen an dem Fahrzeug ereignet haben die Falschbetankung und deren Folgen Beschädigung am Innenraum des Fahrzeugs Schäden durch Verschleiß
Versicherungssummen Haftpflichtversicherung 10.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden 100.000 € für Vermögensschäden Versicherungssummen Unfallversicherung 25.565 € bei Invalidität mit 225 % Progression 5.110 € bei Tod 1.023 € für Bergungskosten 1.023 € für Zusatz-Heilkosten
Alle Schadenfälle sind direkt und unverzüglich dem KLJB-Büro zu melden. Wir helfen euch gerne dabei, die Schadensmeldung auszufüllen. Zusätzlich gibt es aber bei den Schadensmeldungen der unterschiedlichen Sammelverträge noch Besonderheiten: Schadensmeldung Haftpflicht WICHTIG! Schuldanerkenntnis: Keine Schadenersatzansprüche anerkennen! Wird ohne Zustimmung des Versicherers ein Schadenersatzanspruch eines Dritten ganz oder teilweise anerkannt, kann dieses zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Zeugen suchen, Beweise sichern (z. B. Fotos) und Notizen zum Schadenhergang fertigen. Meldefristen: Jeder Schadenfall, aufgrund dessen Schadenersatzansprüche erhoben werden können, ist bedingungsgemäß innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen. Wird ein amtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder Mahnbescheid erlassen, ist der Ecclesia unverzüglich Anzeige zu erstatten. Bei Zustellung eines Mahnbescheides oder einer Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz ist fristgerecht und unverzüglich Widerspruch einzulegen. Eine verspätete/verzögerte Schadenmeldung darf nicht zu Nachteilen für den Versicherer führen (z. B. unklarer Schadenhergang). Wie melde ich einen Haftpflichtschaden? Haftpflichtschäden müssen in schriftlicher Form mit in schriftlicher Form gemeldet werden. Das Schadenformular findet ihr hier: https://www.ecclesia.de/service/schadenanzeige - Schadenanzeige zur Haftpflichtversicherung. Schadensmeldung Unfall Meldefristen: Bei Todesfall: Der Versicherungsfall ist innerhalb von 48 Stunden zu melden. Sonstige Unfälle: Sonstige Unfälle, die zu einer dauernden körperlichen oder geistigen Schädigung führen können, sind unverzüglich schriftlich zu melden. Durch eine verzögerte bzw. verspätete Meldung dürfen dem Versicherer keine Nachteile entstehen (z. B. unklarer Unfallhergang) Wie melde ich einen Unfallschaden? Unfälle müssen in schriftlicher Form gemeldet werden. https://www.ecclesia.de/service/schadenanzeige - Schadenanzeige zur Unfallversicherung Schadensmeldung Fahrzeug Wie melde ich einen Fahrzeugschaden? Fahrzeugschäden müssen in schriftlicher Form mit gemeldet werden. https://www.ecclesia.de/service/schadenanzeige - Schadenanzeige zur Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung
Ihr könnt bei der Ecclesia bei Bedarf weitere Versicherungsleistungen abschließen. Sofern beispielsweise zu den folgenden Sparten ergänzender Absicherungsbedarf besteht, könnt ihr euch gerne an die Ecclesia wenden. Das entsprechende Formular findet ihr hier: https://reise-antrag.versicherungsdienste.de/?firma=0 Auslandsreisekrankenversicherung Die Auslandsreise-Krankenversicherung ersetzt z. B. Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen, Zahnbehandlungen sowie für medizinisch notwendige Rücktransporte und Überführungskosten (gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen diese Kosten i.d.R. nicht). Versicherungsschutz für geliehene Sachen Bei geliehenen Gegenständen zahlt der Entleiher, anders als bei gemieteten Gegenständen, kein Geld für die Nutzung. Geliehene Gegenstände müssen ergänzend zur Haftpflichtversicherung gesondert versichert werden. Reisegepäckversicherung Dieser Versicherungsschutz ersetzt im Rahmen der allgemeinen Bedingungen bei Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks den Neuwert. Reiserücktrittskosten-Versicherung Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung erstattet den Reisepreis, wenn die Reise aus gesundheitlichen oder anderen versicherten Reiserücktrittsgründen nicht angetreten wird.

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